Impressum

Medieninhaber ist nach dem Mediengesetz, wer die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaber wäre im Beispielsfall die Ottakringer Brauerei (das ist die Firma, die für den Inhalt verantwortlich ist und den Folder inhaltlich in Auftrag gegeben hat). Nach dem Mediengesetz müsste der volle offiziell Firmenwortlaut (wie bei der Gewerbebehörde angegeben) angegeben werden. Eine Mindestgröße gibt es bei den Impressumsvorschriften nicht. In der Praxis reicht es aus, wenn die Kurzform „Ottakringer Brauerei“ im Impressum verwendet wird.

Die Offenlegung dient der Transparenz. Medien haben einen wesentlichen Einfluss auf die Meinungsbildung in der Gesellschaft. Damit sollen der persönliche und wirtschaftliche Hintergrund eines Mediums und mögliche Beteiligungen aufgezeigt werden.  Der Gesetzgeber will, dass der Leser, Hörer oder Seher weiß, wer hinter dem Druckwerk steht. 

(1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.